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   BGH, 11.12.1951 - V BLw 117/50   

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https://dejure.org/1951,3021
BGH, 11.12.1951 - V BLw 117/50 (https://dejure.org/1951,3021)
BGH, Entscheidung vom 11.12.1951 - V BLw 117/50 (https://dejure.org/1951,3021)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 1951 - V BLw 117/50 (https://dejure.org/1951,3021)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 08.08.1940 - VIII 380/39

    Hat der betreibende Gläubiger, der Forderungen seines Schuldners gepfändet und

    Auszug aus BGH, 11.12.1951 - V BLw 117/50
    Daraus haben Rechtsprechung und Rechtslehre den Grundsatz abgeleitet, daß rechenschaftsplichtig ist, wer fremde Angelegenheiten oder solche, die zugleich eigene und fremde sind, besorgt (RGZ 73, 288; 110, 16; 164, 348; Staudinger BGB 9. Aufl. § 259 Anm. 1, c; RGRK BGB 6. Aufl. § 259 Anm. 1 Palandt Komm z. BGB 9. Aufl. § 259 Anm. 1, a; KG in ROLG 32, 375; Enneccerus Lehrbuch des bürgerlichen Rechts 11. Aufl. Band II § 16 Seite 67).
  • BGH, 07.07.1956 - V BLw 18/56

    Rechtsmittel

    Auf seine Rechtsbeschwerde hob der erkennende Senat durch Beschluß vom 11. Dezember 1951 (V BLw 117/50) die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zur erneuten Beschlußfassung an das Landwirtschaftsgericht zurück.

    Der Antragsteller will die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ferner daraus herleiten, daß das Beschwerdegericht von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 11. Dezember 1951 (V BLw 117/50), die zwischen denselben Beteiligten - und zwar damals in der Hauptsache - ergangen ist, abgewichen sei und seine Entscheidung auf dieser Abweichung beruhe (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG).

  • BGH, 09.07.1959 - V BLw 5/59

    Rechtsmittel

    Der Senat hat angesichts dieser Zuständigkeitsregelung in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 1951 (V BLw 117/50, RdL 1952, 108 = LM Nr. 2 zu § 1 LVO), in der es sich um die Rechnungslegung nach Beendigung einer treuhänderischen Verwaltung handelte? zum Ausdruck gebracht, daß bei einer solchen Maßnahme die Landwirtschaftsbehörde die zur Überwachung dieser von ihr angeordneten Maßregel berufene Stelle sei und diese überhaupt in allen Fällen, in denen es sich um landwirtschaftliche Fragen handle, also um Angelegenheiten, die mit dem Aufgabenkreis der Landwirtschaftsbehörde in engem Zusammenhang ständen und für welche diese die notwendige Sachkenntnis besäße, zuständig sei.
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